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Nach Jahren der Lethargie und einem Blick in die aktuelle Tagespresse finden sich einige Unternehmen mit der Allgegenwart des WWW konfrontiert. Der anschließende Versuch, die eigene Firma oder Marke als Domain anzumelden, scheitert dann häufig an einer bereits bestehenden Anmeldung.
Wie in einem solchen Fall, dem Aufeinandertreffen von Domain- und Markenrechten, zu entscheiden ist, soll der folgende Beitrag erleuchten. Der Schwerpunkt wurde dabei auf das Markenrecht gelegt, also dem Schutz einer Marke, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines Titels. Andere, u.U. auch zulässige Verteidigungsmittel wie z.B. § 1 UWG oder § 12 BGB, werden nur am Rande gestreift. Die im folgenden hauptsächlich für Marken, §§ 4, 14 MarkenG, gemachten Aussagen können aber für geschäftliche Bezeichnungen, §§ 5, 15 MarkenG, entsprechend übernommen werden.
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Fußnoten:
1.) Ilzhöfer S. 88.
2.) Köhler §1 Rn. 324.
3.) dahingehend auch Sick, Richter K&R 2000, 339 [343].
4.) Kur, CR 1996, 325 [327], Gabel NJW-CoR 196, 322 [324].
5.) Kur, CR 1996, 325 [327], vgl. Strömer S. 82.
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